Was ist ein pfändungsfreies Konto (P-Konto)?

Seit dem Juli 2010 hat per Gesetz jeder Verbraucher ein Recht darauf, sich ein so genanntes pfändungsfreies Konto einzurichten. Es handelt sich dabei um ein Girokonto, auf welchem das Geld vor Zugriffen von Gläubigern geschützt ist.

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Die neue Gesetzesregelung soll es Schuldnern ermöglichen, auch weiterhin den täglichen Zahlungsverkehr über ein Girokonto abwickeln zu können. Der allgemein definierte Pfändungsschutz liegt bei derzeit 985,15 Euro – bis zu diesem Betrag ist das Geld auf dem Girokonto vor Pfändungen geschützt. Unter Umständen kann der Pfändungsfreibetrag auch erhöht werden – beispielsweise dann, wenn Kindergeldleistungen in Anspruch genommen werden oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

Das Pfändungsschutzkonto (auch: P-Konto) garantiert Menschen, dass sie auch mit Schulden die Kosten für ihren monatlichen Lebensbedarf decken können. Jeder Kontoinhaber hat das Recht darauf, sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Allerdings ist die Neueinrichtung eines pfändungsfreien Kontos nicht gesetzlich geregelt – insofern können Banken hier individuell entscheiden, ob sie dem Eröffnungsantrag eines Kunden stattgeben oder nicht. Gemeinschaftskonten können generell nicht in pfändungsfreie Konten umgewandelt werden.

Kosten für die Umwandlung in ein pfändungsfreies Konto fallen nicht an. Banken behalten es sich jedoch vor, Kontoführungsgebühren zu erheben. Es kann also sein, dass nach der Umwandlung eines klassischen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein kostenfreies Konto in ein kostenpflichtiges Modell umgewandelt wird.

P-Konto bei Postbank, Sparkasse, Volksbank, Norisbank

Pfändungsfreies Konten bieten beispielsweise Postbank, Sparkasse, Volksbank und die Norisbank an.

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