Notaranderkonto

NotaranderkontoDie Bezeichnung Notaranderkonto steht für ein Girokonto, das häufig im Rahmen von Verkaufsprozessen bei Immobilienkäufen (bzw. Immobilienverkäufen) genutzt wird. Das Besondere an diesem Konto ist, dass der Notar es für eine andere Person oder für eine Personengemeinschaft führt. Dadurch tritt der Notar, der dieses Konto verwaltet, in der Funktion eines Treuhänders auf. Der Verwalter hat allerdings keine Vollmacht, auf das Kontoguthaben zuzugreifen oder über das vorhandene Vermögen zu bestimmen. Das Guthaben auf dem Konto dient nämlich lediglich dem Geldtransfer.

Wofür ist ein Notaranderkonto erforderlich?

Ein Notaranderkonto ist insbesondere dann notwendig und sinnvoll, wenn ein Geldempfänger sicherstellen möchte, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs ausreichend Kapital vorhanden ist. Zugleich möchte der Käufer die Gewissheit haben, dass das Geld erst mit erfolgreicher Eigentumsübertragung transferiert wird. Somit dient dieses Konto sowohl dem Geldtransfer als auch der Eigentumssicherung. Deshalb wird das Notaranderkonto häufig für den Kapitalübertrag bei einem Hauskauf oder Wohnungskauf genutzt. Dazu zahlt der Käufer den Kaufpreis zunächst auf das Konto ein, ohne dass der Verkäufer einen direkten Zugriff auf das Konto erhält.

Im Falle eines Immobilienkaufs wird zwischen beiden Parteien vertraglich vereinbart, dass das Geld fristgerecht auf ein Notaranderkonto eingezahlt wird. Der Notar sorgt dann als Treuhänder für die Sicherheit, dass das Guthaben auf dem Konto zweckmäßig verwendet wird. Das Guthaben wird in der Regel an den Verkäufer überwiesen, sobald der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Allerdings vergeht zwischen tatsächlicher Überweisung auf das Notaranderkonto und dem Transfer zum Verkäufer häufig viel Zeit, denn eine Grundbucheintragung kann einige Monate in Anspruch nehmen.

Hebegebühr: Gebühren für das Notaranderkonto werden nach Hebesätzen berechnet

Für das Notaranderkonto werden Gebühren fällig, die allerdings nicht mit regulären Kontoführungsgebühren vergleichbar sind. Wie hoch die Gebühr für die Verwaltung des Kontos durch den Notar ist, hängt von der Kaufpreissumme sowie von Hebesätzen (deshalb „Hebegebühren“) ab. Diese Hebesätze sind nicht frei verhandelbar, sondern werden gesetzlich im Paragraphen 149 der Kostenordnung (KostO) geregelt. Die Gebühren nach Hebesätzen fallen bei Auszahlung oder Rückzahlung des verwaltenden Kapitals an.

  • Bis zu einem Betrag von einschließlich 2.500 Euro beträgt der Hebesatz zur Berechnung der Gebühr „1 von 100“ und dementsprechend 1,00 Prozent.
  • Von dem Mehrbetrag berechnet, der bis einschließlich 10.000 Euro reicht, beträgt der Satz „0,5 von 100“ und somit 0,5 Prozent.
  • Für Beträge über 10.000 Euro liegt der Hebesatz bei „0,25 von 100“, also bei 0,25 Prozent für den jeweiligen Mehrbetrag.
  • Zudem ist eine Mindestgebühr in Höhe von einem Euro vorgesehen.

Kostenberechnung der Gebühren

Um eine Kostenberechnung zur Ermittlung der Gebühren für ein Notaranderkonto durchführen zu können, werden die Höhe des Betrages auf dem Konto sowie die Hebesätze benötigt. Bei der Berechnung der Gebühren ist es wichtig zu beachten, dass die Hebesätze jeweils aufsteigend berücksichtigt werden müssen.

Kosten berechnen: Beispiel

Bei einem Kaufpreis von 10.000 Euro müssten zunächst die ersten 2.500 Euro mit einem Hebesatz von einem Prozent berechnet werden. Zu diesen ermittelten 25 Euro kämen noch die Gebühren für die weiteren 7.500 Euro hinzu. Diese würden mit dem Satz von 0,5 berechnet. Dementsprechend läge die Gesamtgebühr bei 25 Euro + 37,50 Euro = 62,50 Euro. Die anfallenden Gebühren werden bei Auszahlung und Abrechnung durch den Notar in der Regel vom Auszahlungsbetrag einbehalten.

Wer zahlt die Kosten für das Treuhandkonto?

In Kaufverträgen wird häufig vereinbart, dass sich Käufer und Verkäufer die Gebühren für ein Notaranderkonto teilen. Dementsprechend müsste jede Partei nach der Freigabe nur für die Hälfte der Gebühren aufkommen.

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